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2023-02-26
|
3KB
|
107 lines
...Fortsetzung von 1TXT:
FREEWARE
--------
Freeware, einen Begriff den man eigent-
lich nicht mehr frei verwenden darf
(Andrew Fluegelmann, der Autor des
TelekommunikationsPRG PC-TALK fuer den
IBM-PC liess sich den Ausdruck FREEWARE
rechtlich schuetzen) bezeichnet PRG,
welche sie als privater Anwender nahe-
zu mit Public Domain gleichsetzen
koennen. In der Regel ist sowohl die
private Anwendung wie auch das nicht-
gewerbliche Kopieren uneingeschraenkt
erlaubt, jedoch gibt der Autor nicht
alle Rechte am jeweiligen Programm
frei. Haeufig findet sich entweder ein
Verbot der gewerblichen Nutzung oder
zumindest ein Hoechstbetrag, ueber dem
dieses Programm nicht verkauft werden
darf. Die Verletzung der Kopier- und
Nutzungsbedingungen ist bereits hier
strafrechtlich ebenso zu bewerten wie
bei einem kommerziellen Programm. In
der Regel fehlt dem Freeware-Programm-
ierer aber sowohl die Erfahrung als
auch das Geld, um gegen Verletzungen
seiner Rechte juristisch vorzugehen.
Clevere Geschaeftsleute wurden und
werden mit solcher Software reich -
der Programmierer sieht keinen Pfennig
und ahnt bisweilen gar nicht, wieviel
er mit seinem Programm verdienen
koennte.
Die Frustration darueber war es ver-
mutlich, welche die Shareware, eine
weitere Variante, entstehen liess.
Hier ist zwar noch das Kopieren er-
laubt, nicht aber die fortgesetzte
Nutzung. Shareware ist Software zum
Testen - wer Gefallen daran findet
und das Programm regelmaessig be-
nutzt, ist gebeten, einen entsprechen-
den Betrag an den Autor zu ueber-
weisen. Diese Registrierungsgebuehr
erkauft haeufig weitere Annehmlichkei-
ten, beispielsweise Informationen
ueber neue Programmversionen, wei-
tere Programme des Autors oder auch
einfach nur eine erweiterte oder neu-
ere Version des Programms.
SHAREWARE
---------
Die Shareware ist kommerzieller Soft-
ware bereits sehr aehnlich, jedoch
deutlich preiswerter als diese. Das
liegt in erster Linie daran, dass die
Kosten fuer Werbung und Vertrieb kom-
plett wegfallen. Von den 20 oder 30
Mark, die ein Sharewareprogrammierer
normalerweise fuer sein Werk fordert,
kommen ihm 100 Prozent zu. Anders hin-
gegen beim kommerziellen Vertrieb, wo
er haeufig nicht einmal 5 Prozent von
dem bekommt, was der Endkunde fuer das
PRG bezahlt. Shareware hat aber auch
einen Haken: Viele User verstehen nicht
warum sie ein Programm, welches sie
bereits besitzen noch bezahlen sollten.
TRYWARE
-------
Aus dieser Situation entstanden weitere
Varianten der Shareware, wie Try-,
Cripple- oder Demoware.
Die Programmierer nehmen die
verschiedensten Einschraenkungen vor,
um den Interessenten eben doch zum
Kauf des Originals zu animieren. Da
gibt es Programme in denen Funktionen
gesperrt oder eingeschraenkt sind,
andere wiederum machen ab und zu mit
einer Meldung auf die Sharewarege-
buehr aufmerksam. Spieledemos haben
haeufig nur einen oder zwei spielbare
Levels, Demos von Anwenderprogrammen
bieten keine Speicher oder Druck-
funktionen.
GIFTWARE
--------
Eine Art Zwischending aus Freeware und
Shareware ist Giftware. Im Gegensatz
zur Shareware ist das Registrieren ge-
gen Zahlung eines Geldbetrags hier
nicht obligatorisch. Der Autor bittet
allerding um eine Kleinigkeit, wenn man
das PRG laenger benutzt. Bei der Gift-
ware ist dies ein Geschenk, bei einer
anderen Variante, der Cardware eine
Ansichtskarte und bei der Cookieware
selbstgebackene Kekse.
Fortsetzung in 3TXT...